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11.07.2025

Grundsteuer: Änderungen müssen angezeigt werden

Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz erinnert alle Grundstückseigentümer an die gesetzliche Anzeigepflicht von bewertungsrelevanten Umständen. Konkret müsse, wenn sich nach dem 01.01.2022 Änderungen am Grundbesitz (bebaute, unbebaute Grundstücke oder land- und forstwirtschaftliche Flächen) ergeben haben, die sich auf die Grundsteuerwerte auswirken können, dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

In folgenden Fällen sei zum Beispiel eine Änderungsanzeige erforderlich: erstmalige Bebauung, Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss, Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche, Umwandlung von Geschäfts- in Wohnräume, Änderung der Nutzungsart (zum Beispiel Ackerland wird zu Bauland).

Änderungen der Eigentumsverhältnisse (zum Beispiel durch Verkauf) fallen laut LfSt nicht hierunter. Das jeweilige Finanzamt werde über Änderungen in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich von den Grundbuchämtern informiert.

Zu den Fristen für die Abgabe der Änderungsanzeige führt das LfSt aus, dass Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, bis zum 31.12.2024 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen waren. 2024 eingetretene Änderungen waren bis zum 31.03.2025 zusammengefasst anzuzeigen.

Auch bei steuerbefreiten Grundstücken, denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich gefördertem Wohnraum sei jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen, die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten ist, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Änderungen, die ab dem Kalenderjahr 2025 eingetreten sind beziehungsweise eintreten, ende die Frist für sämtliche Änderungen einheitlich am 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Die Änderungen seien zusammengefasst anzuzeigen.

Die Änderungen müssten grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies sei über das Online-Finanzamt ELSTER möglich. Unter https://www.elster.de stehe das elektronische Formular "Grundsteueränderungsanzeige" zur Verfügung.

Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung ELSTER genutzt wurde, könnten mit Hilfe der "Datenübernahme" die Daten aus dieser Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Als Hilfestellung stehe auf der Internetseite des LfSt eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung (https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform).

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 10.07.2025