11.07.2025
Ein Steuerbescheid kann stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt übermittelt werden – auch, wenn der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten es auch seine Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das Finanzamt erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Später erhielt es auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis. Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zulasten der Eheleute und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Sowohl das Finanzgericht als auch nun der BFH haben diese Handhabung bestätigt.
In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids –sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen – nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren, etwa bei einem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid oder nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.
Weil aber im Zuge der Digitalisierung auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege erhalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung (AO) geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthalte diese Norm nicht, betont der BFH. Daher sei eine auf § 175b AO gestützte Änderung auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies habe sich hier zugunsten des Finanzamtes ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22