12.02.2025
Außerordentliche Einkünfte können nach Maßgabe von § 34 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nach der Fünftelungsregelung versteuert werden. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind, könnten als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt nach der Fünftelungsregelung besteuert werden.
Eine Entschädigung werde nicht automatisch nach der Fünftelungsregelung besteuert. Vielmehr solle die Regelung – nach dem Wortlaut und Normzweck des § 34 Absatz 2 EStG – die Auswirkung des progressiven Tarifs abschwächen. Sie sei damit auf solche außerordentlichen Einkünfte beschränkt, die "zusammengeballt" zufließen.
Als außerordentliche Einkünfte sind laut Steuerberaterverband darüber hinaus unter anderem auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit einzuordnen. Hierzu zählten beispielsweise auch Jubiläumszahlungen.
Fünftelungsregelung bedeute, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer die Mehrsteuer auf 1/5 der begünstigten Einnahmen ermittelt und mit fünf multipliziert wird, erläutert der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Erreicht der Mitarbeiter bereits ohne die begünstigten Einnahmen den Spitzensteuersatz, bleibe die Fünftelungsregelung ohne Auswirkung.
Nach § 39b Absatz 3 S. 9 EStG habe bis 2024 die Tarifermäßigung des § 34 Absatz 1 EStG (Fünftelungsregelung) für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden können. Die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn sei nun durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab 2025 ersatzlos aufgehoben worden.
Für den Arbeitnehmer ergäben sich nach der Gesetzesbegründung keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung des § 34 Absatz 1 EStG könne – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt werden.
Laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt ist die Rechtsänderung aber nicht ganz ohne Nachteil für den Arbeitnehmer; er müsse bis zur Durchführung der Veranlagung auf eine Steuerrückerstattung warten und einen Liquiditätsnachteil hinnehmen, bis ihm die Steuerermäßigung aus der Fünftelungsregelung gewährt wird.
Als Folge aus der zuvor erläuterten Rechtsänderung werde in der Lohnsteuerbescheinigung 2025 nur noch der Arbeitslohn für mehrere Jahre und die Entschädigungen in einer separaten Zeile angegeben.
Der Arbeitgeber habe ab 2025 nicht mehr die Frage zu klären, ob diese Einkünfte für mehrere Jahre beziehungsweise Entschädigungsleistungen ermäßigt nach § 34 EStG zu besteuern sind. Die Lohnsteuerbescheinigung weise damit nur auf die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eventuell ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohnteile hin.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 11.02.2025