12.02.2025
Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Unfallversicherung ab, kann sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergeben. Hierbei ist laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt zu unterscheiden, wer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben kann. Kann die Rechte aus der Versicherung ausschließlich der Arbeitgeber ausüben, stelle die Beitragszahlung des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn dar. In diesem Fall führe erst die Auszahlung einer Versicherungsleistung zu Arbeitslohn.
Kann demgegenüber der Arbeitnehmer die Rechte aus der Versicherung ausüben und damit im Versicherungsfall die Leistung in der Regel unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend machen, seien die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu behandeln.
Soweit mit der Versicherung auch Unfallrisiken bei einer Auswärtstätigkeit abgedeckt sind, sind die Beiträge laut Steuerberaterverband steuerfreie Reisenebenkosten. Deckt eine Versicherung berufliche und außerberufliche Risiken ab und fehlen Angaben des Versicherungsunternehmens zur Aufteilung des Beitrags, könne der auf Auswärtstätigkeiten entfallende Beitrag mit 20 Prozent des Gesamtbeitrags angenommen werden.
Für den verbleibenden steuerpflichtigen Beitrag sei nach § 40b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Pauschalversteuerung mit 20 Prozent möglich, wenn es sich um eine Gruppenunfallversicherung handelt (das heißt, dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Vertrag versichert sein müssen) und (bis 2023) der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag pro Arbeitnehmer – ohne Versicherungsteuer – den Grenzbetrag von 100 Euro jährlich nicht übersteigt.
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die Begrenzung auf 100 Euro durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab 2024 ersatzlos aufgehoben wurde. Diese Gesetzesänderung sei – wie sich nunmehr zeigt – auch für die Anwendung der 50-Euro-Sachbezugsgrenze bedeutsam.
Nach Rn. 7 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022 stelle die Gewährung von Unfallversicherungsschutz einen Sachbezug dar, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, sofern die Beiträge nicht nach § 40b Absatz 3 EStG pauschal besteuert werden.
Dementsprechend sei nach Ansicht der Finanzverwaltung die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Sinne von § 8 Absatz 2 S. 11 EStG (stets) ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Absatz 3 EStG erfüllen. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht tatsächlich ausübt.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 11.02.2025