24.01.2025
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat über die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers entschieden, der auf Fehmarn in Burgtiefe eine Zweitwohnung besitzt und sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020 und 2021 gewandt hatte. Das OVG hat die Klage abgewiesen und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) geändert.
Letzteres hatte der Klage im März 2022 stattgegeben, weil es die Steuersatzung von 2019, auf deren Grundlage die Zweitwohnungssteuer erhoben wurde, für fehlerhaft erachtet hatte. Denn der darin verwendete Steuermaßstab verstieß nach Meinung des VG gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber (Artikel 3 Grundgesetz). Er habe unter anderem einen so genannten Lagewert berücksichtigt, der wiederum auf dem für das jeweilige Grundstück geltenden Bodenrichtwert beruht habe. Durch die Verwendung des "reinen" Bodenrichtwerts sei der Maßstab zu stark von dem in den letzten Jahren extrem gestiegenen Grundstückspreisen geprägt gewesen. Das habe, so das VG, zu ungleichen Verzerrungen in der Steuerbemessung geführt.
Das OVG hat diese Rechtsprechung im April 2024 bestätigt. Dabei ging es um die Steuererhebung in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht (6 KN 1/24 und 6 KN 2/24), die den denselben Steuermaßstab verwendet hatten.
Gegen das Urteil des VG war die Stadt Fehmarn in die Berufung gegangen. Während des Berufungsverfahrens hat sie dann Ende 2024 rückwirkend eine neue Zweitwohnungssteuersatzung erlassen und den Steuermaßstab geändert. Diese betrifft auch die Jahre 2020 und 2021, auf die sich die Klage bezog.
Eine solche Änderung der Steuersatzung während des gerichtlichen Verfahrens sei zulässig, hat das OVG jetzt festgestellt. Damit könne eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend geheilt werden. Die neue Bemessungsmethode sei nicht zu beanstanden, fahren die Richter fort. Sie verwende den Bodenrichtwert nur noch in einer "relativierten" Form: Der Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, werde durch den höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Stadt Fehmarn geteilt. Anschließend werde das Ergebnis dieser Teilung mit dem Wert 0,5 addiert. Dieses Verfahren verletzt aus Sicht des OVG nicht mehr den Gleichheitsgrundsatz. Denn indem die Bodenrichtwerte zueinander ins Verhältnis gesetzt würden, lasse sich eine übermäßige Spreizung vermeiden.
Das OVG hat damit seine Rechtsprechung von Oktober 2024 in einem Verfahren, das die Stadt Tönning betraf (6 LB 6/24) bestätigt. Die dortige Klägerin hat zwischenzeitlich Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Auch in dieser Sache wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil sich das BVerwG zu den Maßstabsfragen noch nicht geäußert hat. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 21.01.2025, 6 LB 7/24, nicht rechtskräftig