23.01.2025
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte sich mit der Zurechnung von Kommanditanteilen und dem Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft zu befassen. Es hat insbesondere entschieden, dass es der steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die Treuhandvereinbarung zur Verschleierung bewusst nicht schriftlich fixiert wurde.
Der Kläger war bis 2012 mit 40 Prozent als Kommanditist an der J.-GmbH & Co. KG (J.) beteiligt. Die übrigen 60 Prozent hielt die F.-GmbH & Co. Q.-KG (F.). Der Kläger veräußerte seine Anteile Ende 2012. Das beklagte Finanzamt rechnete ihm im Feststellungsbescheid 2012 einen entsprechenden Gewinn einschließlich des Veräußerungsgewinns zu.
Der Kläger wandte dagegen ein, die Anteile seien steuerlich nicht ihm, sondern der F. als Treugeberin zuzurechnen. Diese habe nach einem kartellrechtlichen Entflechtungsbeschluss nicht selbst 100 Prozent der Anteile an der J. halten dürfen und habe daher mit dem Kläger vereinbart, dass dieser 40 Prozent der Anteile wie ein Treuhänder halten solle, ohne diese Treuhandschaft jedoch offenzulegen. Das Treuhandverhältnis sei daher bewusst nicht schriftlich fixiert worden, ergebe sich aber aus zahlreichen Indizien: So habe der Kläger dem damaligen Prokuristen der Komplementärin der F. eine unentgeltliche Abtretungsoption für seine Anteile eingeräumt, die Finanzierung sei durch Sicherheiten der F. ermöglicht worden, er sei nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen und der spätere Verkaufserlös sei für Zwecke der F.-Gruppe verwendet worden.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Treuhandverhältnisses ab. Eine entsprechende Vereinbarung sei nicht nachgewiesen worden. Es fehle nicht nur an einer schriftlichen Vereinbarung; auch die Umstände sprächen gegen eine solche. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zurechnung der Einkünfte jahrelang akzeptiert habe. Auch J. und F. hätten in der Vergangenheit in ihren Steuererklärungen und Bilanzen kein Treuhandverhältnis in Bezug auf die Beteiligung an der J. berücksichtigt beziehungsweise erklärt.
Das FG gab der Klage statt. Es sei erwiesen, dass eine verdeckte Treuhandschaft vorlag. Das Gericht stützte sich dabei neben Zeugenaussagen auf die Gesamtumstände: Das fehlende wirtschaftliche Eigentum des Klägers zeige sich insbesondere in der Buchwertübertragung, der fremdfinanzierten Einlage und der fehlenden Geschäftsführung während der Beteiligung sowie bei den Veräußerungsverhandlungen. Die Beteiligung des Klägers sei ausschließlich zur Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben erfolgt. Dass die Treuhandvereinbarung zur Verschleierung bewusst nicht schriftlich fixiert wurde, stehe der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen. Die Einkünfte seien daher der F. als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen.
Die Entscheidung, gegen die die Revision nicht zugelassen wurde, ist laut FG Düsseldorf rechtskräftig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2024, 9 K 443/21 F, rechtskräftig