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03.11.2026

Cum-ex-Komplex: Verurteilung eines Fondsmanagers bestätigt

Die Verurteilung eines früheren Fondsmanagers im Zusammenhang mit milliardenschweren Cum-ex-Geschäften ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Bonn verworfen.

Der Mann war Geschäftsführer mehrerer Fondsgesellschaften der luxemburgischen Sheridan-Gruppe. Nach den Feststellungen des LG beteiligte er sich an einem gemeinsamen Tatplan, bei dem über verschiedene Fondsstrukturen und US-Pensionsfonds Cum-ex-Aktiengeschäfte rund um Dividendenstichtage durchgeführt wurden. Auf Grundlage unrichtiger Steuerbescheinigungen beantragten ausländische Fonds und Pensionsfonds anschließend die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt mehr als 460 Millionen Euro, obwohl die entsprechenden Steuern tatsächlich nie an den deutschen Fiskus abgeführt worden waren.

Während die meisten Erstattungsanträge scheiterten, zahlte das Bundeszentralamt für Steuern in einem Fall zu Unrecht knapp eine Million Euro aus. Für seine Beteiligung erhielt der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen ein Genussrecht am Gewinn einer Sheridan-Gesellschaft im Wert von mehr als 1,5 Millionen Euro.

Das LG Bonn hatte den Fondsmanager wegen Steuerhinterziehung sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem ordnete es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von rund 1,53 Millionen Euro an.

Der BGH sah bei der Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zulasten des Angeklagten und verwarf die Revision als unbegründet. Damit ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2026, 1 StR 305/26