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22.10.2026

BMF: Anwendung der modifizierten Trennungstheorie

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20.10.2026 die Verwaltungsauffassung zur teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) angepasst. Maßgeblich sei künftig die modifizierte Trennungstheorie, berichtet der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Hintergrund sei, dass der BFH mit Urteil vom 11.12.2025 (IV R 17/23) entschieden habe, dass bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz der Gewinn nicht nach der so genannten strengen Trennungstheorie, sondern nach der sogenannten modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln ist.

Infolgedessen werde das BMF-Schreiben vom 12.09.2013 (BStBl I, 1164) ersatzlos aufgehoben. Im BMF-Schreiben vom 08.12.2011 (BStBl I, 1279) würden die Randnummern 15 und 38 neu gefasst.

Das BMF-Schreiben gilt laut Steuerberaterverband in allen offenen Fällen. Für teilentgeltliche Übertragungen, die vor dem 19.02.2026 – dem Tag der BFH-Urteilsveröffentlichung – stattgefunden haben, bestehe jedoch eine Wahlmöglichkeit: Übertragender und Übernehmer könnten gemeinsam und unwiderruflich beim zuständigen Finanzamt beantragen, weiterhin die strenge Trennungstheorie anzuwenden.

Die angepassten Randnummern mit Beispielsfällen sind dem Volltext des BMF-Schreibens vom 20.10.2026 (IV C 6 – S 2241/00066/022/040) entnehmbar, das auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht ist.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 21.10.2026 zu Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.10.2026, IV C 6 – S 2241/00066/022/040