05.10.2026
Hotelgäste profitieren beim Frühstück sowie bei Fitness- und Wellnessangeboten nicht vom ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Grundsatzurteilen entschieden und damit Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt.
Nach Auffassung des BFH dient der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent nur der eigentlichen Beherbergungsleistung. Zusatzangebote wie Frühstück, Wellness- oder Fitnessnutzung seien eigenständige Leistungen und unterlägen daher dem regulären Umsatzsteuersatz. Darin liege auch kein Verstoß gegen Unionsrecht.
Die Entscheidungen betreffen mehrere Hotelbetriebe, die eine steuerliche Begünstigung dieser Leistungen geltend gemacht hatten. In zwei Verfahren verwies der BFH die Fälle allerdings an die Finanzgerichte zurück. Diese müssen nun unter anderem klären, ob die Bereitstellung von Parkplätzen oder WLAN überhaupt eine steuerbare Leistung darstellt. Hintergrund ist, dass die Angebote teilweise nicht nur Hotelgästen, sondern auch der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung standen.
Im Grundsatz stellte der BFH jedoch klar: Die Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Beherbergung gilt nicht für Frühstücksleistungen sowie den Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen. Damit sind diese Hotelangebote umsatzsteuerlich getrennt von der Übernachtung zu behandeln.
Bundesfinanzhof, Urt. v. 21.05.2026, Az. V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26