Zurück

15.09.2026

Fondsbeteiligungen: Keine pauschale Kürzung von Refinanzierungskosten

Ein Kreditinstitut darf allgemeine Refinanzierungskosten nicht allein wegen seiner Beteiligung an Aktien- und Immobilienfonds dem Teilabzugsverbot des § 21 Investmentsteuergesetz (InvStG) unterwerfen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Danach setzt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den teilfreigestellten Fondserträgen ein konkretes auslösendes Moment voraus; eine bloße pauschale Zuordnung reicht nicht aus.

Im Streitfall erzielte die Bank im Jahr 2019 neben ihrem überwiegend aus der Kreditvergabe bestehenden Geschäft auch teilfreigestellte Erträge aus Fondsbeteiligungen. Das Finanzamt wollte anteilige allgemeine Zinsaufwendungen (Pool-Refinanzierungskosten) dem Teilabzugsverbot des § 21 InvStG unterwerfen und berief sich dabei auf den Investmentsteuererlass des Bundesfinanzministeriums.

Das FG folgte dieser Sicht jedoch nicht: Die Fondserträge machten nur rund 0,97 Prozent der Gesamterträge aus und seien nicht ursächlich für die Refinanzierungskosten gewesen. Eine gesetzliche Grundlage für eine pauschale Zuordnung allein aufgrund der Eigenschaft als Kreditinstitut gebe es nicht.

Gegen das hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist (VIII B 69/26).

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2026, 7 K 1535/24 K,G