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18.08.2026

Pensionszusagen: Erdienbarkeit und Ausfinanzierung – Aktuelle Rechtsprechung

In der Praxis begegnen wir immer wieder der Frage, ob die sogenannten Grundsätze zur Erdienbarkeit bei bestimmten Pensionszusagen angewendet werden müssen. Im aktuellen Streitfall zahlte die Klägerin monatlich einen festen Betrag in die Versorgungszusage und die späteren Leistungen sollten sich aus diesen Einzahlungen plus 4,5 % Verzinsung ergeben. Die Klägerin argumentierte, dass sie dadurch nicht mit unvorhergesehenen Risiken oder Kosten belastet sei und die Grundsätze zur Erdienbarkeit deshalb nicht relevant wären.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch klargestellt, dass die Erdienbarkeitsgrundsätze dann nicht greifen, wenn der Anspruch ausschließlich durch Umwandlung von Gehalt entsteht und das Unternehmen keine zusätzlichen Risiken oder Mehrkosten trägt. In solchen Fällen entscheidet der Gesellschafter-Geschäftsführer praktisch selbst über sein Vermögen. Im Streitfall war das aber nicht gegeben. Die Versorgungszusage war zwar zum Zeitpunkt des Pensionsbeginns ausfinanziert, aber vergleichbar mit einer klassischen mittelbaren Zusage. Der BFH hat hierzu bereits entschieden, dass das Erfordernis der Erdienbarkeit auch bei ausfinanzierten Zusagen gilt, weil die Finanzierungsform nichts daran ändert, ob ein vernünftiger Geschäftsleiter einer Person, die nur noch wenige Jahre dem Unternehmen zur Verfügung steht, eine großzügige Altersversorgung zusagen würde.

Abschließend bleibt festzuhalten: Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob die Erdienbarkeitsgrundsätze auch auf solche – im Moment des Ruhestandseintritts bereits ausfinanzierte – Direktzusagen anzuwenden sind, bisher nicht abschließend vom BFH entschieden wurde. Auch die Frage, ob bei neuen Zusagen weiterhin das Höchstzusagealter von 60 Jahren gilt und ob trotz verkürzter Unverfallbarkeitsfristen für beherrschende Gesellschafter ein Erdienenszeitraum von zehn Jahren einzuhalten ist, bleibt vorerst offen. Das Urteil bietet Unternehmen und Berater*innen wichtige Orientierung, wie mit Pensionszusagen umzugehen ist.

FG Münster, Urteil vom 01.07.2026, Az. 10 K 2553/24 K,G,F