13.08.2026
Ein Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung gilt grundsätzlich vier Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Doch was passiert, wenn das Dokument erst später beim Empfänger ankommt? Mit dieser Problematik befasste sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im konkreten Fall wurde eine Einspruchsentscheidung am 18.9.2025 auf den Weg gebracht und hätte nach der gesetzlichen Zugangsvermutung am 22.9.2025 als zugestellt gelten müssen. Die Klagefrist endete somit am 22.10.2025. Die Klage ging jedoch erst am 23.10.2025 beim Gericht ein. Der Steuerpflichtige vermerkte handschriftlich, dass er den Bescheid erst am 23.9.2025 erhalten habe.
Das Finanzgericht erklärte die Klage für unzulässig, da die Frist aus seiner Sicht nicht eingehalten wurde. Die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung am 22.9.2025 erfolgte, blieb bestehen, weil der Steuerpflichtige keine ausreichenden Tatsachen vorbringen konnte, die den späteren Zugang glaubhaft machten. Auch der Postdienstleister konnte keine Auskunft zur Zustellung geben. Ein bloßer Eingangsvermerk des Steuerpflichtigen genügt nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, obwohl sie grundsätzlich möglich ist, wenn die Frist wegen längerer Postlaufzeiten versäumt wird. Das Gericht betonte, dass man weiterhin auf eine Postlaufzeit von zwei bis drei Tagen vertrauen könne – was innerhalb der üblichen Viertagesfrist liegt.
Da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat, wird nun der Bundesfinanzhof klären müssen, welche Postlaufzeit für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblich ist.
FG Berlin-Brandenburg vom 21.1.2026, 16 K 16221/25