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13.08.2026

Abfindung für Pflichtteilsverzicht nicht steuerbar

Wer zu Lebzeiten gegen Geld auf Pflichtteilsrechte verzichtet, erhält meist keinen laufenden Ertrag, sondern einen Ausgleich für eine erbrechtliche Position. Die Frage, ob solche Zahlungen der Einkommensteuer unterliegen, ist auch bei Ratenzahlungen relevant. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht einkommensteuerbar sind – unabhängig davon, ob sie einmalig oder in Raten gezahlt werden.

Im konkreten Fall verzichtete eine Tochter zugunsten ihrer Eltern und erhielt dafür ein Gleichstellungsgeld vom Bruder, das in Raten gezahlt wurde. Das Finanzamt wollte den rechnerischen Zinsanteil als Kapitalertrag besteuern, doch der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Die Abfindung ist insgesamt nicht einkommensteuerbar; es entsteht kein steuerpflichtiger Zinsanteil.

Auch eine Besteuerung als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG scheidet aus, da keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Nur wenn die Abfindung ausdrücklich als verzinsliches Darlehen vereinbart wird, wäre eine Besteuerung möglich. Schenkungsteuerlich kann die Zahlung hingegen relevant sein (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).

Für Betroffene bedeutet das Urteil: Eine echte Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht bleibt auch bei Ratenzahlung außerhalb der Einkommensteuer.

BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23