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11.08.2026

Steuerliche Gleichbehandlung von Gebietsfremden: Vorlage des BFH an den EuGH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens einen Fall zur Auslegung der Art. 18, 20, 21 und 63 AEUV vorgelegt, der die steuerliche Behandlung von Gebietsfremden im Vergleich zu Gebietsansässigen betrifft.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft folgende Frage:

Sind die Art. 18, 20, 21 und/oder Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass sie nationalen Steuervorschriften entgegenstehen, wonach ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats nach seinem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im erstgenannten Mitgliedstaat lediglich Einkünfte aus Immobilien erzielt bzw. bezieht -

i) als Gebietsfremder nicht mehr in den Genuss eines Steuerfreibetrags kommt und daher stärker als ein Gebietsansässiger besteuert wird, obwohl der Gebietsfremde seine Einkünfte vollständig im erstgenannten Mitgliedstaat erzielt und somit - ebenso wie ein Gebietsansässiger - in diesem Mitgliedstaat auf sein weltweites Einkommen besteuert wird (Ungleichbehandlung von Gebietsfremden und Gebietsansässigen)?

ii) als Gebietsfremder nicht mehr in den Genuss eines Steuerfreibetrags kommt und daher stärker als ein Gebietsfremder, der einem Gebietsansässigen gleichgestellt ist, weil er mindestens 75 % seiner Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat bezieht, besteuert wird, obwohl der Gebietsfremde, der einem Gebietsansässigen nicht gleichgestellt ist, weil er keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit hat, mindestens 75 % seiner Einkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat erzielt und somit - ebenso wie ein Gebietsfremder, der einem Gebietsansässigen gleichgestellt ist - in diesem Mitgliedstaat den größten Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte erzielt (Unterscheidung zwischen Gebietsfremden und Gebietsfremden, die Gebietsansässigen gleichgestellt sind)?

EuGH, anhängiges Verfahren C-409/26 – Vorlage durch den BFH am 28.04.2026; Aufnahme in die Datenbank des BFH am 05.08.2026