04.08.2026
Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, im Oktober über zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer zu entscheiden:
1. Mündliche Verhandlung in Sachen »Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen« am Montag, den 12. Oktober 2026, 14.00 Uhr (Aktenzeichen: 1 BvF 1/23)
Hintergrund:
Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Die Antragstellerin – die Bayerische Staatsregierung – hält die angegriffenen Vorschriften für formell verfassungswidrig. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien auch materiell verfassungswidrig, und zwar unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen. Gerügt wird insoweit in erster Linie die Verletzung der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Familienprinzips nach Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Mündliche Verhandlung in Sachen »Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen« am Dienstag, den 13. Oktober 2026, 10.00 Uhr (Aktenzeichen: 1 BvR 804/22)
Hintergrund:
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das ErbStG keine vergleichbaren Begünstigungen vor.
Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.
Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilungen vom 30.7.2026