17.07.2026
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung von Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 in voller Höhe ausgesetzt. Die Richter äußerten ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise sechs Prozent pro Jahr.
Hintergrund: Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst gleichwohl zahlen. Setzen Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich gegen entsprechend festgesetzte Aussetzungszinsen wehrte. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bereits 2021 den gleichen Zinssatz bei Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft hatte, weil er in der anhaltenden Niedrigzinsphase zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt. Diese Erwägungen könnten auch auf Aussetzungszinsen übertragbar sein.
Mit seiner Entscheidung geht das FG über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs (BFH) hinaus, der für Zeiträume vor 2019 keinen entsprechenden vorläufigen Rechtsschutz gewährt hatte. Die Richter ließen deshalb die Beschwerde zu.
Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet nun der BFH. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) anhängig. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 könnte die Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 03.06.2026, 9 V 583/26, nicht rechtskräftig