16.07.2026
Zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gelten auch bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht als Verwaltungsvermögen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Dessen 4. Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einer US-Kapitalgesellschaft als Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einzustufen sind. Anlass war die Schenkung von Anteilen an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die an einer US-Inc. beteiligt war. Diese verpachtete Ackerflächen, Gebäude und Betriebsmittel gegen Entgelt an örtliche Landwirte.
Das Finanzamt stufte die Ackerflächen der US-Inc. als Verwaltungsvermögen ein. Nach seiner Auffassung greift bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen lediglich die Rückausnahme des § 13b Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG, nicht jedoch die für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen vorgesehene Rückausnahme nach Buchst. f. Zudem sei diese auf Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft nicht anwendbar.
Das FG widersprach: Die Rückausnahme nach Buchst. f gelte auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Eine Beschränkung auf bestimmte Vermögensarten lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ebenso sei unerheblich, ob die Flächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen wurden. Für die gegenteilige Auffassung fänden sich weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift Anhaltspunkte.
Die Revision wurde zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2026, 4 K 384/24 F, nicht rechtskräftig