10.07.2026
Bei Betriebsprüfungen in Gastronomie- und Restaurantbetrieben, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz, gehören Hinzuschätzungen zu den häufigsten Streitpunkten. Nicht selten würden Prüfer die Buchführung wegen angeblicher Mängel bei den Kassenaufzeichnungen verwerfen und erhöhten anschließend die erklärten Umsätze.
Der BdSt Rheinland-Pfalz nimmt in diesem Zusammenhang zu einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg Stellung (Beschluss vom 24.02.2026, 6 V 90/25). Dieser stärke die Rechte der Steuerzahler. Denn laut Steuerzahlerbund machten die Richter deutlich: Das Finanzamt müsse nicht nur seine Schätzungsbefugnis begründen, sondern auch die Höhe einer Hinzuschätzung nachvollziehbar darlegen. Als besonders wichtig bewertet der BdSt dabei die Aussage, dass Ergebnisse eines Jahres nicht ohne Weiteres auf andere Jahre übertragen werden dürfen.
Im entschiedenen Fall habe eine GmbH zwei Restaurants betrieben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung habe das Finanzamt die Kassenführung beanstandet. Nach Auffassung der Prüfer seien Kasseneinzeldaten nicht auslesbar gewesen und die Umsätze deshalb nicht vollständig erklärt worden. Die Buchführung wurde laut BdSt verworfen und die Besteuerungsgrundlagen im Wege einer Schätzung erhöht.
Gegen die daraus resultierenden Steuerbescheide habe die Gesellschaft Einspruch eingelegt und das Aussetzen der Vollziehung beantragt. Sie habe darauf verwiesen, dass technische Probleme mit den Kassensystemen vorgelegen hätten und sämtliche Geschäftsvorfälle weiterhin durch Papierbelege dokumentiert worden seien. Zudem seien Kassendaten später auf Datenträgern nachgereicht worden. Die vom Finanzamt vorgenommene Übertragung von Erkenntnissen aus dem Jahr 2018 auf die Jahre 2016 und 2017 sei außerdem unzulässig, da die Verhältnisse in den einzelnen Jahren nicht vergleichbar gewesen seien.
Das FG Hamburg habe der Antragstellerin überwiegend recht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine Schätzungsbefugnis vorliegt. Zwar seien Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, grundsätzlich zur Einzelaufzeichnung verpflichtet. Allerdings sei im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend geklärt worden, ob tatsächlich gegen diese Verpflichtung verstoßen wurde. Die später eingereichten Kassendaten könnten vielmehr dafür sprechen, dass die notwendigen Informationen doch vorhanden waren.
Für besonders bemerkenswert hält der BdSt Rheinland-Pfalz die deutliche Aussage des Gerichts zur Darlegungs- und Beweislast: Es sei Aufgabe des Finanzamts, die Voraussetzungen für eine Schätzung nachvollziehbar darzulegen. Die bloße Behauptung, die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß, genüge nicht. Ebenso müsse die Finanzverwaltung begründen, weshalb die gewählte Schätzungsmethode sachgerecht sei.
Grundsätzlich habe das Gericht gegen die verwendete Aufschlagskalkulation keine Einwände gehabt. Diese zähle seit Jahrzehnten zu den anerkannten Schätzungsmethoden. Entscheidend sei jedoch, dass die zugrunde gelegten Daten belastbar und auf den jeweiligen Prüfungszeitraum übertragbar sind.
Genau daran sei die Finanzverwaltung im Streitfall gescheitert. Die Prüfer hätten ihre Erkenntnisse aus dem Jahr 2018 auf die Jahre 2016 und 2017 übertragen, ohne nachzuweisen, dass sich die betrieblichen Verhältnisse in dieser Zeit nicht verändert hatten. Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Vorgehensweise unzulässig. Vielmehr müsse konkret belegt werden, dass die Betriebsstruktur in den betroffenen Jahren vergleichbar war.
Diese Anforderung sei von erheblicher praktischer Bedeutung, betont der BdSt. Gerade in der Gastronomie könnten sich innerhalb weniger Jahre zahlreiche Faktoren verändern. Änderungen bei Speisekarten, Einkaufspreisen, Lieferanten, Personalstrukturen, Öffnungszeiten oder der Zusammensetzung der Kundschaft wirkten sich unmittelbar auf Umsätze und Gewinnaufschläge aus. Deshalb dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verhältnisse eines Jahres auch für andere Jahre gelten.
Die Entscheidung dürfte vielen Steuerzahlern Mut machen, meint der Steuerzahlerbund. In der Praxis entstehe häufig der Eindruck, dass Hinzuschätzungen nur schwer angreifbar seien. Der Beschluss des FG Hamburg zeige jedoch, dass Gerichte die Schätzungen der Finanzverwaltung keineswegs ungeprüft übernehmen. Vielmehr müssten sowohl die Schätzungsbefugnis als auch die Höhe der Hinzuschätzung sorgfältig begründet werden.
Ob diese Rechtsauffassung Bestand haben wird, bleibe aber abzuwarten. Denn das FG habe die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Damit könnte sich künftig auch der Bundesfinanzhof mit den aufgeworfenen Fragen befassen. Bis dahin gilt laut BdSt: Steuerzahler sollten Hinzuschätzungen nicht vorschnell akzeptieren. Insbesondere, wenn Prüfer Erkenntnisse aus einzelnen Jahren pauschal auf andere Zeiträume übertragen, lohne sich eine genaue rechtliche Überprüfung. Der Beschluss des FG Hamburg liefere hierfür eine starke Argumentationsgrundlage.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 10.07.2026