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18.06.2026

Firmenwagen: Unterschiedliche Angaben zu Wegstrecke können Steuerhinterziehung sein

Ein Firmenwagennutzer, der gegenüber dem Arbeitgeber für die Wegstrecke zur Arbeit weniger Kilometer angibt als gegenüber dem Finanzamt, macht sich hiermit wegen Steuerhinterziehung strafbar. So entschieden vom Finanzgericht (FG) Niedersachsen.

Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen Firmenwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an, errechnet der Arbeitgeber den gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 0,03 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führt unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.

Übermittelt der Arbeitnehmer später seine Einkommensteuererklärung mit den seinerseits bekanntermaßen, fälschlichen Lohndaten an die Finanzbehörde, ohne einen aufklärenden Hinweis hinzufügen, verwirkliche er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung, so das FG.

Der einzige Zweck der in Kilometer gefassten Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber bestehe darin, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung des Arbeitnehmers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG zutreffend zu errechnen. Mache der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handele er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich. Für den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung kann laut FG auch in der Parallelwertung der Sphäre eines Laien genügen, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder den erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen seiner verkürzenden Entfernungsangabe im Wesentlichen zu erkennen und einzuordnen vermag.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2026, 3 K 78/24, rechtskräftig