29.05.2026
Die Fahrradsaison startet und der ein oder andere sucht nach einem neuen Gefährt. Arbeitgeber könnten hier steuerfrei unterstützen, weiß der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Das Bike müsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt werden. Der Vorteil für die private Nutzung brauche dann nicht als Arbeitslohn versteuert zu werden. Das Fahrrad könne hierbei komplett privat genutzt werden. Allerdings, so der BdSt, sollte die Überlassung des Rades gesondert vereinbart werden und der Arbeitgeber müsse die Kosten selbst tragen. Das gelte auch für E-Bikes.
Stark verbreitet sei aber die Entgeltumwandlung. Hier lease der Arbeitgeber das Rad und Mitarbeiter verzichteten für die Dauer der Überlassung auf Lohn in Höhe der Leasingrate. Hier gilt laut BdSt keine Steuerbefreiung. Es müsse aber nur ein Viertel des Preises des Rades mit einem Prozent als geldwerter Vorteil monatlich versteuert werden (Beispiel: Preis E-Bike = 2.100 Euro × 25 Prozent = 525 Euro = rund 500 Euro × 1 Prozent = 5 Euro zu versteuern und Verzicht auf Bruttogehalt von circa 100 Euro).
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 29.05.2026