18.05.2026
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat auf seinem Online-Portal das Formular "Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (CARF/DAC 8)" freigeschaltet. Damit können sich ab sofort Kryptowerte-Betreiber, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) zulassungspflichtig sind, beim BZSt registrieren lassen.
Hintergrund ist das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, das seit dem 24.12.2025 in Kraft ist. Es führt Sorgfalts- und Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber ein. Diese sind verpflichtet, die Kryptowerte-Transaktionen ihrer Nutzer erstmals zum 31.07.2027 für das Kalenderjahr 2026 in aggregierter Form an das BZSt zu melden. Die Daten werden je nach Ansässigkeit der Nutzer zur steuerlichen Auswertung an die zuständigen Finanzämter oder ausländische Behörden weitergeleitet.
"Damit wird nunmehr ein ganzheitlicher Blick der Finanzverwaltung auf steuerrelevante Sachverhalte mit Kryptobezug ermöglicht und die Möglichkeiten für Steuerbetrug effektiv eingedämmt. Die aktuelle Debatte über eine Reform der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowerten unterstreicht, wie wichtig der durch das BZSt betriebene Informationsaustausch ist", sagte Petra Klawikowski, Leiterin Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung im BZSt.
Bevor Kryptowerte-Betreiber ihren Meldepflichten nachkommen können, müssen sie vor Ablauf der Meldefrist den Registrierungsantrag beim BZSt mittels des bereitgestellten Formulars stellen. Das BZSt rät zur frühzeitigen Registrierung, um die Fristen einhalten zu können. Die Pflicht zur Registrierung gilt nicht für Kryptowerte-Dienstleister, da diese bereits nach der MiCA bei der BaFin zulassungspflichtig sind.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 13.05.2026