06.05.2026
Wer ein volljähriges Kind hat, das studiert oder eine Ausbildung macht und nicht mehr zu Hause wohnt, kann in seiner Steuererklärung den Ausbildungsfreibetrag beantragen. Dieser beträgt nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilge (VLH) 1.200 Euro im Jahr.
Damit man den Ausbildungsfreibetrag geltend machen kann, müsse man einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Ohne Bedeutung ist laut VLH, wie viel das Kind in seiner Ausbildung oder mit einem Nebenjob während des Studiums beziehungsweise der Schule verdient. Diese Einkünfte würden nicht auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet.
Für getrenntlebende Eltern gelte grundsätzlich, dass jeder Elternteil jeweils einen hälftigen Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro hat, also 600 Euro pro Person. Einvernehmlich könne man den Betrag allerdings anders aufteilen.
Wenn das Kind beispielsweise nur für ein Semester in einer WG lebt oder es ein duales Studium macht und dafür für drei Monate im Wohnheim untergebracht ist, gebe es den Ausbildungsfreibetrag auch anteilig für diese Zeit.
Weiter teilt die VLH mit, dass man den Freibetrag auch bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – kurz ELStAM – eintragen lassen kann. Bei der Einkommensteuererklärung gehöre er in die Anlage Kind.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 17.04.2026