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05.05.2026

Behinderungsgrad: Neue Bewertungsmaßstäbe und einfacherer Steuervorteil

Den Schwerbehindertenausweis gibt es seit diesem Jahr in digitaler Form – zusätzlich zum Ausweis im Scheckkartenformat, der im Alltag seine Gültigkeit behält. Zudem seien neue Bewertungsmaßstäbe beim Grad der Behinderung (GdB) erlassen worden, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern. Diese Neuerungen wirkten sich auf den Zugang zur steuerlichen Behindertenpauschale und möglicherweise auf die Einstufung des Behinderungsgrades aus.

Eine entscheidende Neuerung betreffe die Feststellung des GdB. Bereits seit Herbst 2025 gelten laut Lohnsteuerhilfe überarbeitete versorgungsmedizinische Grundsätze, die sich 2026 erstmals flächendeckend auswirkten. Während früher vor allem Diagnosen im Mittelpunkt gestanden hätten, komme es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlich beeinträchtigt. Entscheidend sei also nicht mehr nur die Krankheit an sich, sondern deren konkrete Auswirkungen auf Beruf, Mobilität und soziale Teilhabe.

Für Betroffene bedeute das, dass ärztliche Unterlagen künftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern vor allem die funktionalen Einschränkungen möglichst genau beschrieben werden sollten. Diese neue Betrachtungsweise könne dazu führen, dass der GdB sich in manchen Fällen verändert und niedriger als bisher ausfallen kann.

Parallel dazu werde der Antrag auf den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag vereinfacht. Dieser liege je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 2.840 Euro. In besonderen Fällen könne er sogar bis zu 7.400 Euro betragen. Die finanzielle Entlastung erhöhe sich mit steigendem GdB – unabhängig davon, ob und welche Kosten für die Beeinträchtigung tatsächlich angefallen sind.

Kern der Reform ist laut Lohnsteuerhilfe eine elektronische Datenübermittlung. Denn Versorgungsämter meldeten seit dem laufenden Jahr bei Neufeststellungen oder Änderungen des GdB diesen direkt an die Finanzverwaltung. Für unveränderte ältere Bescheide ändere sich nichts. Hier müsse das Finanzamt noch auf den Papierbescheid zurückgreifen. Die digitale Datenübermittlung könne jedoch nur durchgeführt werden, wenn dem Versorgungsamt die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers vorliegt. Betroffene sollten daher beim Gang zur Behörde unbedingt ihre Steuer-ID zur Hand haben.

Für viele Steuerzahler werde die Steuererklärung somit einfacher, meint die Lohnsteuerhilfe. Denn für sie entfalle der bisherige Aufwand, den Nachweis über den GdB und die dazugehörigen Merkzeichen zu erbringen. Diese Kennzeichen lägen dem Finanzamt künftig schon digital vor. "Obwohl die Finanzbehörden nun die Kenntnis darüber haben, wird der steuerliche Behindertenpauschbetrag aber leider nicht automatisch gewährt", reklamiert Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Nach wie vor müsse dieser mit der Steuererklärung aktiv beantragt werden, indem ein Häkchen gesetzt wird. Der Grund liege in einem Wahlrecht, das den Abzug der behinderungsbedingt erhöhten Lebens- und Pflegekosten sowie einen erhöhten Wäschebedarf ermöglicht.

Die Lohnsteuerhilfe Bayern rät daher, bei künftigen Steuerbescheiden genau hinzusehen, ob die Pauschale berücksichtigt wurde. Falls nicht, könne innerhalb der vierwöchigen Frist ein Einspruch eingelegt werden. In solchen Fällen sei es nach wie vor sinnvoll, den entsprechenden Feststellungsbescheid in Papierform, der weiterhin ausgestellt wird, als Nachweis an das Finanzamt zu übermitteln.

Wenn der Bescheid über den GdB im Jahr 2026 ausgestellt wurde, sollte zudem unbedingt überprüft werden, ob die Steuer-ID beim Versorgungsamt korrekt hinterlegt ist und die Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt wurde. Nur dann könne der Behindertenpauschbetrag gewährt werden. Wurden die Daten nach dem Ablauf der Einspruchsfrist übermittelt, könne der Steuerbescheid auch ohne Einspruch geändert werden.

Ob Schlafapnoe, Diabetes, Tinnitus oder schwere Migräne, diese Krankheiten könnten mit ihren Auswirkungen zu starken Einschränkungen führen. Oftmals scheuten Menschen jedoch den Aufwand, eine Behinderung offiziell feststellen zu lassen, stellt die Lohnsteuerhilfe fest. Dabei könne sich dieser Schritt mehrfach auszahlen. Bereits ab einem GdB von 20 bestehe Anspruch auf einen steuerlichen Ausgleichsbetrag. Ab einem GdB von 50 gelte man zudem als schwerbehindert und profitiere von weiteren Vorteilen wie einer Woche zusätzlichem bezahlten Urlaub, besonderem Kündigungsschutz oder Vergünstigungen im Alltag für ÖPNV-Fahrten oder bei Eintrittspreisen.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 28.04.2026