31.03.2026
Viele Steuerzahler müssen sich umstellen: Die bayerische Finanzverwaltung erinnert ab sofort nicht mehr an fällige Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Wer Vorauszahlungen zu leisten hat, muss nun selbst die Verantwortung dafür übernehmen. "Wer seine Termine vergisst, riskiert Säumniszuschläge", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Viele habe es erstmals zum Zahlungstermin 10. März erwischt.
Bayern hatte als letztes Bundesland bisher diesen Service noch angeboten: Vor jedem Fälligkeitstermin im Quartal verschickten die Finanzämter ein Schreiben, das auf die anstehende Steuer-Vorauszahlung hinwies. Im Februar habe jetzt aber die bayerische Finanzverwaltung den Postversand dieser Erinnerungsschreiben eingestellt, so die Lohnsteuerhilfe.
Steuerpflichtige müssten ihre Termine jetzt selbst im Blick behalten und rechtzeitig überweisen. Auch die den Schreiben beiliegenden Überweisungsträger aus Papier würden damit nicht mehr bereitgestellt.
Um die Zahlungstermine nicht zu verpassen, bieten sich laut Lohnsteuerhilfe automatisierte Lösungen für Steuerzahler an. Eine Möglichkeit sei das SEPA-Lastschriftverfahren, bei dem das Finanzamt die fälligen Beträge automatisch vom Konto einzieht. Alternativ könne ein Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet werden. Damit sei die Pünktlichkeit der Zahlungen sichergestellt. Wer weiterhin überweisen möchte, sollte sich die vierteljährlichen Termine unbedingt im Kalender notieren.
Wer die Zahlung vergisst oder zu spät überweist, müsse mit zusätzlichen Kosten rechnen. Denn das Geld müsse spätestens am Fälligkeitstag auf dem Konto des Finanzamts eingegangen sein. Das Gesetz räume lediglich eine kurze Zahlungsschonfrist von drei Tagen ein. Danach würden Säumniszuschläge erhoben. Diese betragen laut Lohnsteuerhilfe für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen Steuerbetrags, der auf volle 50 Euro abgerundet wird.
Das Finanzamt setze Vorauszahlungen dann fest, wenn sich aus dem Steuerbescheid eine Nachzahlung von mehr als 400 Euro ergibt und mindestens 100 Euro pro Quartal angefallen sind. Die Vorauszahlungen dienten als Abschlag auf die voraussichtliche Steuer und sollten verhindern, dass am Jahresende eine hohe Nachzahlung entsteht.
Betroffen seien vor allem Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Aber auch Angestellte mit hohen Nebeneinkünften, beispielsweise aus Vermietung oder Kapitalanlagen, Bezieher von steuerfreien Ersatzleistungen, teilweise Ehepaare mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 sowie Rentner mit wiederkehrenden Nachzahlungen könnten zu Einkommensteuer-Vorauszahlungen verpflichtet werden.
Die Vorauszahlungen würden einmal pro Quartal fällig. Die gesetzlichen Zahlungstermine seien der 10. März, der 10. Juni, der 10. September und der 10. Dezember. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebe sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 24.03.2026