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19.03.2026

Cum-Ex: Einziehung von Taterträgen bei Ex-Warburg-Chef möglich

Möglicherweise wird vom früheren Chef der Warburg Bank, Christian Olearius, in Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften erzielter Tatlohn doch noch eingezogen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Landgericht (LG) Bonn das in einem selbstständigen Verfahren prüfen muss. Es geht um 40 Millionen Euro.

Olearius war unter anderem vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der Warburg Bank für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und hierin die Anrechnung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer aus Wertpapiergeschäften rund um den Dividendenstichtag geltend gemacht zu haben, was bei der Warburg Bank zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von über 161 Millionen geführt habe (so genannte Cum-Ex-Geschäfte).

Das LG Bonn hatte das Verfahren gegen den Banker nach 29 Verhandlungstagen wegen dessen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, vom subjektiven Verfahren in das selbstständige Einziehungsverfahren, das keine persönliche Anwesenheit des Angeklagten voraussetzt, überzugehen, hat es abgelehnt. Dementsprechend erging keine Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Einziehung des Wertes von Taterträgen, die Olearius als Entlohnung für seine Tatbeteiligung erhalten haben soll.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH das Urteil des LG Bonn aufgehoben, soweit eine Überleitung in das selbstständige Einziehungsverfahren abgelehnt worden und dem folgend eine Entscheidung über die Einziehung unterblieben ist. Der BGH hat selbst in das selbstständige Einziehungsverfahren übergeleitet und das Verfahren zur Durchführung desselben an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Diese müsse nun prüfen, ob gegen Olearius die Einziehung von Taterträgen anzuordnen ist.

Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt wurde, ist das Urteil hingegen rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2026, 1 StR 97/25