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23.02.2026

Erfolg vor dem Bundesfinanzhof: Keine Steuer auf fiktive Gewinne

Gute Nachrichten für Anleger: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf eine vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützte Musterklage entschieden, dass so genannte fiktive Gewinnüberhänge nicht einfach besteuert werden dürfen, wenn tatsächlich ein Verlust entstanden ist.

Was technisch klinge, habe für betroffene Steuerzahler ganz reale Folgen gehabt, erläutert der BdSt. Durch die Investmentsteuerreform 2016 habe es passieren können, dass Anleger trotz eines realen Verlusts am Ende steuerpflichtige Erträge ausweisen mussten – rein rechnerisch, nicht wirtschaftlich. Es habe eine Besteuerung von Gewinnen gedroht, die es so nie gegeben habe.

Der BdSt habe die Musterklage gegen diese Praxis unterstützt. Doch das Finanzgericht habe die Klage abgewiesen. Erst die Revision vor dem BFH habe eine Wende gebracht. Dieser habe klargestellt, dass die Teilfreistellungsregelung bei Aktienfonds in bestimmten Übergangsfällen nicht angewendet werden darf, wenn der rechnerische Verlust allein auf überhöhten fiktiven Anschaffungskosten beruht.

Für betroffene Anleger bedeute das konkret, so der BdSt: Verluste würden künftig nicht mehr künstlich gekürzt, wenn dadurch lediglich ein fiktiver Gewinnüberhang entstehen würde.

Im zugrunde liegenden Fall habe der Kläger Fondsanteile zu historischen Anschaffungskosten von 54.029 Euro erworben. Zum 31.12.2017 seien diese Anteile aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung steuerlich so behandelt worden, als seien sie zu einem fiktiven Wert von 58.318 Euro veräußert worden. Daraus habe sich rechnerisch ein fiktiver Gewinn von 4.289 Euro ergeben.

Im Jahr 2018 seien die Anteile tatsächlich für 52.825 Euro verkauft worden. Ausgehend von den fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 habe sich ein Verlust von 5.493 Euro ergeben. Nach Anwendung der gesetzlichen Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds sei dieser Verlust jedoch nur teilweise berücksichtigt worden, so der BdSt. In der Folge sei ein steuerpflichtiger Gewinnüberhang von 444 Euro verblieben – obwohl der Anleger insgesamt real einen Verlust von 1.204 Euro erlitten habe.

Der BFH habe nun entschieden, dass der Verlust insoweit vollständig zu berücksichtigen sei, wie er auf der Differenz zwischen historischen und fiktiven Anschaffungskosten beruht. Im Musterfall habe der Verlust daher bis zur Höhe von 4.289 Euro ungekürzt abgezogen werden können. Nur der darüberhinausgehende Verlustanteil unterliege weiterhin der Teilfreistellung.

Zum Hintergrund führt der BdSt aus: Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStG) vom 19.07.2016 sei das Besteuerungssystem für Publikumsfonds grundlegend umgestellt worden. Das bisherige semitransparente System sei aufgegeben und durch ein neues Modell ersetzt worden, das auf einer getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern beruht.

Um ein Nebeneinander von altem und neuem Recht zu vermeiden, habe der Gesetzgeber in § 56 InvStG eine Übergangsregelung geschaffen. Danach seien sämtliche Fondsanteile zum 31.12.2017 steuerlich fiktiv veräußert und zum 01.01.2018 unter dem neuen Recht erneut angeschafft worden. Dadurch seien zwei Berechnungsebenen entstanden: ein fiktiver Gewinn oder Verlust bis Ende 2017 und ein weiterer Gewinn oder Verlust für die Zeit ab 2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung.

Für Aktienfonds gilt laut BdSt grundsätzlich eine Teilfreistellung von 30 Prozent nach § 20 InvStG. Der BFH habe jedoch klargestellt, dass diese Teilfreistellung nicht angewendet werden darf, soweit der Verlust darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 über den historischen Anschaffungskosten liegen. In diesen Fällen sei der Verlust ungekürzt zu berücksichtigen, um eine Besteuerung rein fiktiver Gewinnüberhänge zu vermeiden.

Die Entscheidung stärke die Position der Anleger deutlich, betont der BdSt. Wer vergleichbare Konstellationen in seinem Steuerbescheid finde, sollte prüfen lassen, ob die BFH-Rechtsprechung auf den eigenen Fall anwendbar ist.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 20.02.2026 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, VIII R 15/22