12.02.2026
Bei einem Corona-Testzentrum handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Der Betreiber übt keine dem Arztberuf vergleichbare freiberufliche Tätigkeit aus. Das stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.
Ein Mann betrieb während der Pandemie ein Corona-Testzentrum, primär zur Durchführung so genannter Antigen-Schnelltests. Eine Gewerbesteuererklärung reichte er nicht ein, weil er davon ausging, mit dem Testzentrum selbstständig tätig zu sein. Das Finanzamt sah das anders und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Betroffene klagte gegen den Bescheid und begehrte zudem, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der Betrieb des Corona-Testzentrums erfülle alle Merkmale eines Gewerbebetriebs nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Hs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), so das FG. Er stelle jedoch keine – hier, wenn überhaupt, nur in Betracht kommende – Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Halbsatzes 2 der Norm dar, insbesondere keinen Beruf, der einem der in § 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnele.
In Betracht komme allein der Arztberuf. Mit diesem könne die Tätigkeit des Mannes in dem Testzentrum aber schon deshalb nicht verglichen werden, weil er keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert habe. Auch die ausgeübte Tätigkeit selbst – die Vornahme der so genannten Schnelltests – sei keine Tätigkeit, die mit der eines Arztes vergleichbar wäre.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2025, 14 V 907/25 A (G)