30.01.2026
Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten und diese per Überweisung beglichen hat. Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 (III R 9/22) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (so genannten BEA-Freibetrag) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen.
Durch das aktuelle Urteil zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können.
Die für eine Vorlage an das BVerfG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen. Denn die Frage externer Kinderbetreuung stelle sich in erster Linie für den betreuenden Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebe.
Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, sodass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23