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26.01.2026

Leerstehende Wohnung: Einkünfteerzielungsabsicht setzt mehr als eine Wohnungsanzeige voraus

Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) dienen die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt.

Nach diesen Maßstäben habe das FG im zugrunde liegenden Fall zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Vermietungsbemühungen des Klägers nicht ausgereicht haben, um von seinem unbedingten und endgültigen Entschluss auszugehen, seine Wohnung zu vermieten. Es habe dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger seine Vermietungsbemühungen, obschon es sich um eine teure, schwer vermietbare und schon seit Jahren leer stehende Wohnung handelt, abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einer Vermietungsanzeige im Streitjahr nicht weiter forciert und auch keinen Makler eingeschaltet hatte. Diese Würdigung ist für den BFH, wenngleich nicht zwingend, so doch jedenfalls möglich und bindend.

Das FG habe auch alle feststehenden Indizien und auch spätere Umstände in seine Gesamtwürdigung einbezogen, fährt der BFH fort. Es habe durchaus berücksichtigt, dass der Kläger in dem auf das Streitjahr folgenden Jahr einen Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen hat. Es habe das indes in vertretbarer Würdigung der weiteren Umstände allein auf die Bemühungen im Folgejahr zurückgeführt. Das FG habe überdies zutreffend auch den Teil der vom Kläger benannten Mietinteressenten unberücksichtigt gelassen, die nicht an einer Anmietung, sondern an einem Kauf der Wohnung interessiert gewesen waren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2008, IX R 1/07