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19.01.2026

Anteilen an Kapitalgesellschaft: Werterhöhung als Schenkung

Mit Urteil vom 23.09.2025 (II R 19/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine – aus Sicht des Steuerberaterverbands Niedersachsen Sachsen-Anhalt – für die Praxis äußerst relevante Entscheidung zur Schenkungsteuer bei Kapitalgesellschaften getroffen. Im Mittelpunkt stehe § 7 Absatz 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), der die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als steuerbaren Schenkungstatbestand erfasse. Der BFH stelle dabei klar, dass dieser Tatbestand unabhängig von einem subjektiven Schenkungswillen erfüllt sein kann.

Dem Verfahren lag laut Steuerberaterverband eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung zugrunde, bei der ein Gesellschafter seine Anteile an der Gesellschaft an diese selbst übertrug. Das Finanzamt habe diesen Vorgang als steuerpflichtige Schenkung gemäß § 7 Absatz 8 ErbStG gegenüber den übrigen Gesellschaftern gewertet. Das Finanzgericht (FG) Münster habe demgegenüber angenommen, dass es an einer freigebigen Zuwendung fehle, da kein entsprechender Schenkungswille vorgelegen habe.

Dieser Auffassung habe der BFH eine klare Absage erteilt. Nach seiner Entscheidung handele es sich bei § 7 Absatz 8 ErbStG um einen eigenständigen schenkungsteuerlichen Erwerbstatbestand, der gerade nicht an die Voraussetzungen der freigebigen Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG anknüpft. Insbesondere enthalte § 7 Absatz 8 ErbStG kein subjektives Tatbestandsmerkmal. Weder ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit noch ein Schenkungswille des Leistenden seien erforderlich. Maßgeblich sei laut BFH allein, dass durch eine Leistung an die Gesellschaft der Wert der Anteile anderer Gesellschafter objektiv erhöht wird.

Der BFH betone zudem, dass der Leistungsbegriff weit zu verstehen sei. Auch die Abtretung eigener Anteile an die Gesellschaft stelle eine Leistung im Sinne der Vorschrift dar. Unerheblich sei, ob die Gesellschaft selbst hierdurch wirtschaftlich bereichert wird oder ob der Leistende eine Gegenleistung erhält. Entscheidend sei allein die objektive Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter, die als schenkungsteuerlicher Erwerb zu qualifizieren sei.

Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt misst dem Urteil für die steuerliche Praxis erhebliche Bedeutung bei. Es verschärfe die objektive Betrachtungsweise bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und erhöhe das Risiko schenkungsteuerlicher Belastungen bei Umstrukturierungen im Gesellschafterkreis. Anteilsübertragungen, Einziehungen, Abtretungen an die Gesellschaft oder vergleichbare Maßnahmen könnten eine steuerpflichtige Werterhöhung bei den verbleibenden Gesellschaftern auslösen.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 08.01.2026 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.09.2025, II R 19/24