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16.01.2026

Gastronomie: Vereinfachungsregeln für Umsätze

Mit Schreiben vom 22.12.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Zuge der Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dieselben Vereinfachungsregelungen wie während der Corona-Pandemie veröffentlicht. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz hin.

Der Bundesrat habe am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt und damit die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 01.01.2026 ermöglicht. Wie bereits während der Corona-Pandemie gelte der ermäßigte Steuersatz nur für die Abgabe von Speisen, nicht jedoch für Getränke.

Bei Pauschalangeboten müsse laut Bundesfinanzhof die jeweils einfachste Aufteilungsmethode angewendet werden, in der Regel nach Einzelverkaufspreisen. Die Finanzverwaltung lasse dafür eine Vereinfachungsregel zu: Bei kombinierten Angeboten könne der auf Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden. Bei Hotelübernachtungen mit Frühstück und weiteren Leistungen gelte, da ein Teil des Frühstücks wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, nur noch ein Ansatz von 15 statt 20 Prozent des Pauschalpreises für den Regelsteuersatz. Hoteliers könnten somit im Rahmen einer allgemeinen Aufteilung 15 Prozent der Buchung dem Regelsteuersatz unterwerfen und auf den Rest den ermäßigten Steuersatz anwenden, so der Steuerzahlerbund.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 16.01.2026