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15.01.2026

20.000 Euro zu Ostern: Kein steuerfreies "übliches Gelegenheitsgeschenk"

Ein Vater schenkt seinem Sohn zu Ostern 20.000 Euro. Dafür muss der Beschenkte nun Schenkungssteuer zahlen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz stellt klar: Ein solcher Geldbetrag sei kein "übliches Gelegenheitsgeschenk". Das gelte auch dann, wenn es sich um eine sehr wohlhabende Familie handle.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von zehn Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro.

Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Millionen und 3,7 Millionen Euro jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Millionen Euro.

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als "übliche Gelegenheitsgeschenke" nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei seien, unter anderem auch die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31.03.2015 in Höhe von 20.000 Euro.

Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Ansicht des Finanzamtes zwar keine Erbschafts-, allerdings Schenkungssteuer zu bezahlen, die es in Höhe von 1.400 Euro festsetzte. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Das FG vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff "übliche Gelegenheitsgeschenke" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise beziehungsweise den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten. Ansonsten könnten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden.

Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Das FG lehnt ein solches Ergebnis hingegen unter anderem wegen des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) ab, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe. Es kam daher zum Ergebnis, dass die streitige Schenkung eines Gelbetrages von 20.000 Euro zum Osterfest bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als "übliches Gelegenheitsgeschenk" angesehen werden könne und daher steuerpflichtig sei.

Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu, unter anderem zur Klärung der Frage, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden könne oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers beziehungsweise des Beschenkten entscheidend sein sollten.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2025, 4 K 1564/24, nicht rechtskräftig