12.01.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) bietet mit einem Schreiben vom 07.01.2026 eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) weist das BMF darauf hin, dass Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26.03.1987 mit der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik Serbien, der Republik Kosovo und mit Montenegro geschlossen wurden.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion habe man mit der Republik Moldau Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24.11.1981 geschlossen.
Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei gilt laut BMF: Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19.12.1980 seien mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen worden.
Hongkong sei mit Wirkung ab 01.07.1997 ein besonderer Teil der VR China geworden. Das allgemeine Steuerrecht der VR China gelte dort nicht. Damit sei das zwischen Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28.03.2014 in Hongkong nicht anwendbar. Die Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten laut BMF in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20.12.1999 an die VR China.
Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan sei ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden, heißt es in dem BMF-Schreiben weiter. Das Gesetz vom 02.10.2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28.12.2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sei veröffentlicht worden. Das Abkommen sei nach seinem Inkrafttreten seit dem 01.01.2013 anzuwenden.
Die Russische Föderation habe mit Verbalnote vom 08.08.2023 ohne konkrete Angabe einer Rechtsgrundlage mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die "Aussetzung" von Artikel 5 bis 22 und 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29.05.1996 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 15.10.2007 sowie der Nummern 2 bis 7 des Protokolls zu diesem Abkommen mitgeteilt. Dies betrifft laut BMF sämtliche im DBA und ergänzend im Protokoll zum DBA erfasste Einkunftsarten sowie die Suspendierung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 24 DBA in Verbindung mit dem Protokoll zum DBA. Diese einseitige Suspendierung führe völkerrechtlich nicht zu einer Aufhebung des Abkommens, sodass dieses weiterhin bestehe. Jedoch würden seit dem 01.01.2024 deutsche Besteuerungsrechte durch das DBA mit der Russischen Föderation aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 2 Steueroasen-Abwehrgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes vom 20.12.2021 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung nicht mehr berührt.
Auf das Abkommen zwischen Deutschland und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und der internationalen Investitionstätigkeit vom 04.04.1973 findet dem BMF-Schreiben zufolge seit dem 01.01.2022 das Steueroasen-Abwehrgesetz in Verbindung mit der Steueroasen-Abwehrverordnung Anwendung. Nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Steueroasen-Abwehrgesetzes werden deutsche Besteuerungsrechte durch das DBA nicht berührt.
Das Abkommen vom 30.09.2005 zwischen Deutschland und Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist mit Wirkung zum 01.01.2025 vollständig ausgesetzt worden. Dies wurde der Republik Belarus laut BMF am 30.12.2024 notifiziert. Belarus habe einzelne Vorschriften des DBA bereits zum 01.06.2024 ausgesetzt. Einer Aufforderung der Bundesregierung, diese Teilaussetzung des Abkommens rückgängig zu machen, sei die Republik nicht nachgekommen. Hierin sehe die Bundesregierung einen wesentlichen Bruch des Abkommens im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention.
Das ausführliche Schreiben des BMF ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 07.01.2026, IV B 2 - S 1301/01499/005/004