09.01.2026
Ein Arbeitnehmer kann bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger hatte in Hamburg aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung angemietet. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.
Zwar sei der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt. Die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterlägen dieser Abzugsbeschränkung aber nicht. Denn diese würden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung bejahte der BFH vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg. Er hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unerheblich sei daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern, angemietet wird. Der weicht damit ausdrücklich zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ab.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23