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08.01.2026

In Ungarn ansässige Unternehmer: Zuständigkeit für Umsatzbesteuerung ändert sich vorübergehend

Für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Sitz in Ungarn ist vorübergehend ein anderes Finanzamt als bisher zuständig.

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums bestimmt, dass für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten – abweichend von § 1 Absatz 1 Nr. 32 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – nicht mehr das "Zentralfinanzamt Nürnberg", sondern das "Finanzamt Nürnberg" örtlich zuständig ist (entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 01.12.2005),

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.01.2026, IV D 1 - S 0123/00023/002/014