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10.12.2025

Grundsteuer: Ohne Mitwirkung kein Erfolg

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wegen Grundsteuerwert und wegen Grundsteuermessbetrag abgelehnt. Es reiche für eine Aussetzung der Vollziehung nicht aus, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Vielmehr müsse auch ein besonderes Aussetzungsinteresse dargelegt werden. Das sei in den beiden entschiedenen Verfahren nicht geschehen. Im Verfahren 2 V 442/25 wurde jedoch während des gerichtlichen Verfahrens der Grundsteuermessbetrag gemindert.

In beiden Verfahren hatten die Eigentümer von Grundstücken keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht. Das jeweils zuständige Finanzamt stellte den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag von Amts wegen fest. Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein. Das Finanzamt lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Steuerpflichtigen beantragten bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung.

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 V 442/25 reagierte die Antragstellerin und Eigentümerin zweier Grundstücke auf Fragen des Gerichts. Sie teilte mit, dass die Grundstücke überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Mitteilung wurde als Antrag auf eine Steuerermäßigung ausgelegt und führte dazu, dass das Finanzamt die Bescheide wegen Grundsteuermessbetrag zugunsten der Steuerpflichtigen im Ergebnis um 30 Prozent gemindert hat. Der Rechtsstreit erledigte sich in diesem Verfahren dadurch nicht. Die Antragstellerin äußerte weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel.

In beiden Verfahren entschied das FG, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Hintergrund: Ist ein Grundstück bebaut, können Steuerpflichtige in der Steuererklärung eine Ermäßigung beantragen. Dann wird im Bescheid wegen Grundsteuermessbetrag die Messzahl mit 0,91 von 1000 anstatt mit 1,3 von 1000 angesetzt. Dies führt grundsätzlich zu einem um 30 Prozent geringeren Grundsteuermessbetrag. Solch ein Antrag kann auch noch im gerichtlichen Verfahren gestellt werden und zu einer Minderung der Grundsteuerlast führen. Häufig erledigt sich dadurch das gerichtliche Verfahren. Die Steuerpflichtigen haben jedoch in diesen Fällen grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn auch bei einem (Teil-)Erfolg können einem Steuerpflichtigen Kosten auferlegt werden, wenn die Änderung zu seinen Gunsten auf Tatsachen beruht, die früher geltend gemacht werden hätten können und sollen (vgl. § 137 Finanzgerichtsordnung).

Finanzgericht Baden-Württemberg, PM vom 09.12.2025 zu Beschlüssen vom 23.07.2025, 2 V 442/25 und vom 18.07.2025, 2 V 440/25