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04.12.2025

Grundsteuer: Finanzamt muss Kosten des Verkehrswertgutachtens tragen

Weil er davon ausging, dass das Finanzamt seinen Grund und Boden für die Grundsteuer mit einem zu hohen Wert angesetzt hatte, gab ein Mann während des diesbezüglichen Gerichtsverfahrens ein Verkehrswertgutachten in Auftrag. Dieses führte dazu, dass das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid zu seinen Gunsten änderte. Das Klageverfahren hatte sich damit erledigt. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte daher nur noch zu entscheiden, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat – und entschied sich für das Finanzamt.

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Ein großer Teil des Grundstücks ist baurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden. Das Finanzamt hatte jedoch zunächst die gesamte Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert der maßgeblichen Bodenrichtwertzone multipliziert. Erst während des Klageverfahrens beauftragte der Kläger den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens.

Das Gutachten ergab allein aufgrund der Neubewertung der nicht bebaubaren privaten Grünfläche einen um 41 Prozent geringeren Verkehrswert des Grund und Bodens und führte zu einer Änderung des Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Klägers. Der Kläger und das Finanzamt erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Jetzt hatte das FG (nur noch) zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es beschloss, dass dies das Finanzamt sei. Es müsse auch die Sachverständigenkosten übernehmen. Die Bewertung des Finanzamts habe wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grund und Bodens zu einer erheblichen Überbewertung geführt. Diese sei für das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen.

Der Kläger muss laut FG nunmehr jährlich 606,63 Euro weniger Grundsteuer bezahlen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Gutachten 1.514,28 Euro gekostet habe. Müsste ein Steuerpflichtiger stets die Kosten eines Gutachtens tragen, könnte dies dazu führen, ihn davon abzuhalten, von seinem Recht auf einen Nachweis eines geringeren Wertes Gebrauch zu machen. Das sei mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, betont das FG.

Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass andere Gutachterausschüsse vereinfachte und wesentlich kostengünstigere Gutachten erstellen und zudem differenziertere Bodenrichtwerte ausweisen, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen und daher Verkehrswertgutachten nicht erforderlich seien.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2025, 8 K 626/24