26.11.2025
Die Europäische Kommission hat am 20.11.2025 Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge sollen die Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Finanzprodukte vereinfachen, wie die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) mitteilt.
Auf Unternehmensebene soll danach insbesondere die Pflicht zur Erklärung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAIs) entfallen und Überschneidungen mit der CSRD beseitigt werden. Auch die Offenlegungspflichten auf Produktebene sollen deutlich reduziert und auf verfügbare, vergleichbare und aussagekräftige Daten beschränkt werden, so die WPK.
Zudem schlage die Kommission ein neues, dreistufiges Kategorisierungssystem für Finanzprodukte mit ESG-Angaben vor: "Nachhaltige Kategorie", "Übergangskategorie" und "ESG-Grundlagenkategorie". Produkte müssten mindestens 70 Prozent ihres Portfolios entsprechend der gewählten Strategie ausrichten und bestimmte "schädliche" Investitionen – zum Beispiel in Unternehmen, die gegen Menschenrechtsstandards verstoßen – ausschließen. ESG-Bezeichnungen in Produktnamen und Marketingunterlagen sollen künftig ausschließlich den kategorisierten Produkten vorbehalten sein.
Die Vorschläge der Europäischen Kommission werden laut WPK nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 25.11.2025