26.11.2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht. Dabei geht es um die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die deutsche Wohnungswirtschaft habe ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen, wird in den Erlassen erläutert. Das Engagement der Wohnungsunternehmen werde dabei regelmäßig durch die Überlassung möblierter Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen. Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterlägen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung möblierten Wohnraums an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, werde aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31.12.2026 nicht geprüft.
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind den Erlassen zufolge für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als fünf Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).
Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum zum Beispiel an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gölten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2026 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.
Bundesfinanzministerium, Veröffentlichung des koordinierten Ländererlasses vom 24.11.2025, FM3-G 1425-4/4