21.11.2025
Ein Mann hatte bemängelt, der bei der Einkommensteuer berücksichtigte Grundfreibetrag sei zu niedrig – vor dem Finanzgericht (FG) Münster drang er damit nicht durch, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern berichtet.
Ein Steuerzahler beantragte im Rahmen eines Einspruchs gegen seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Seine Begründung: Der im Einkommensteuertarif berücksichtigte Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeldniveau und sei daher verfassungswidrig.
Er begehrte Rechtschutz, da sonst das steuerliche Existenzminimum hinter der Sozialhilfe zurückbleibe. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Bescheid vorläufig, ein Einspruch somit unzulässig und zudem kein besonderes Aussetzungsinteresse erkennbar sei. Daraufhin beantragte der Steuerzahler die AdV bei Gericht.
Doch auch das FG Münster lehnte die AdV ab. Jedoch war der Einspruch laut FG trotz Vorläufigkeitsvermerks zulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis erst dann entfalle, wenn bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
Die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags im Jahr 2023 wurde allerdings nicht Gegenstand der Entscheidung, da der Antragsteller kein besonderes berechtigtes Interesse an einer Aussetzung dargelegt hatte. Die Steuerbelastung sei so gering gewesen, dass keine negativen Auswirkungen festgestellt werden konnten. Damit sei der Einspruch samt AdV unbegründet gewesen, so das FG.
Eine AdV sei nur dann erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder eine unverhältnismäßige Härte vorliegt, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.
Der Grundfreibetrag bleibe dennoch im Fokus, so das FG, da durch das Bürgergeld das einkommensteuerliche Existenzminimum unter dem sozialhilferechtlichen liegen könnte.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 21.11.2025