11.11.2025
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschäftigt sich mit Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung beziehungsweise umgekehrt. Mit dem Schreiben gibt das Ministerium Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bekannt.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt laut BMF auch, wenn der Übergang – zum Beispiel wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betreffe auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 Satz 3 UStG.
Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stelle dann eine Änderung der Verhältnisse dar. Deshalb, so das BMF, sei für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers möglich.
Umgekehrt stelle auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zulasten des Unternehmers zu berichtigen sei.
Laut BMF sind die Grundsätze seines Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es werde jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis dahin gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Absatz 2 UStAE beruft. In diesen Fällen seien gegebenenfalls in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.11.2025, III C 2 - S 7300/00080/004/019