30.10.2025
In der Diskussion über die Besteuerung von Kapitalerträgen ist neben der Abgeltungsteuer auch die Besteuerung der Unternehmen zu sehen. Wie es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/2368) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/2080) heißt, muss für eine vollständige Betrachtung des gesamten Belastungsniveaus von im Privatvermögen erzielten Kapitalerträgen wie Dividenden oder Veräußerungsgewinnen auch die Besteuerung auf Unternehmensebene (Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) betrachtet werden.
Dabei ergebe sich aus der Besteuerung auf Anteilseignerebene (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) und auf Unternehmensebene eine maximale Gesamtbelastung von 48,5 Prozent. Die nominale steuerliche Gesamtbelastung von Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit liege in der Spitze bei 47,5 Prozent (Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag). Auch beim Vergleich von effektiven Steuerraten zeige eine Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eine sehr ähnliche Gesamtbelastung von Erwerbs- und Kapitaleinkünften in Deutschland, schreibt die Bundesregierung.
Durch die 2009 eingeführte und 25 Prozent betragende Abgeltungsteuer ist nach Ansicht der Regierung ein wichtiger Beitrag zur Vereinfachung und Bürokratieentlastung geleistet worden. Für viele Steuerzahler sei dadurch die Aufnahme ihrer Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung entfallen. Dies entlaste Bürger und Verwaltung gleichermaßen. Da die im Inland erzielten Kapitaleinkünfte auf Ebene der inländischen Kreditinstitute besteuert würden, benötige die Finanzverwaltung in der Regel keine Informationen über die Höhe der im Inland erzielten Kapitaleinkünfte.
Auf die Frage nach den Auswirkungen einer Abschaffung der Abgeltungsteuer und der Integration der Kapitaleinkünfte in die progressive Einkommensteuer heißt es, eine Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne von Wertpapieren und die Integration der Ertragsbesteuerung in die allgemeine Einkommensteuer setze umfangreiche Entscheidungen über Detailregelungen voraus. So müsste beispielsweise bei Dividenden die steuerliche Vorbelastung der Unternehmenserträge mit Körperschaft- und Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Um eine übermäßige Besteuerung zu vermeiden, müssten daher Dividenden mit einem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Zudem wären die bei der Abgeltungsteuer geltenden Verbote des Abzugs von Werbungskosten und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten anzupassen. Im Ergebnis würde es zu keiner wesentlichen Veränderung der Gesamteinnahmen kommen. Je nach Ausgestaltung des Teileinkünfteverfahrens und der Verlustberücksichtigungsmodalitäten wären sogar Steuermindereinnahmen möglich, so die Erwartung der Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag seien keine Maßnahmen zur Abschaffung der Abgeltungsteuer vorgesehen.
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärt, Spitzenverdiener mit hohen Kapitaleinkünften profitierten nach derzeitiger Rechtslage von der Deckelung der Sozialbeiträge und der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent, sodass ihre tatsächliche Abgabenquote deutlich unter der nominellen Spitzenbelastung liege. Durchschnittsverdiener hätten dagegen häufig eine höhere effektive Steuer- und Abgabenlast zu tragen.
Deutscher Bundestag, PM vom 29.10.2025