23.10.2025
Ein Schreiben des Finanzamts, in dem unter anderem erläutert wird, dass ein Hinweis in einem zuvor erlassenen Bescheid keinen Verwaltungsakt darstellt, ist mangels Regelungswirkung selbst kein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 der Abgabenordnung. Eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage sei daher gemäß § 40 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung unzulässig, stellt das Finanzgericht Hamburg klar.
Das gelte vor allem dann, wenn dem Schreiben des Finanzamts kein tenorartiger Ausspruch zu entnehmen ist, der Art, Inhalt, Bindungswirkung und Umfang eines etwaig im Schreiben verkörperten Verwaltungsakts bestimmt.
Auch die äußere Gestaltung eines Schreibens könne gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen: So kann laut FG etwa dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung indizielle Bedeutung gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zukommen. Ein gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechendes Indiz sei es auch, wenn das Schreiben weder als Bescheid (oder Verfügung, et cetera) bezeichnet wird, noch Angaben zu einer etwaigen rechtlichen Ermächtigungsgrundlage zu der behaupteten Rücknahme eines etwaigen Verwaltungsaktes oder eine dazugehörige Begründung enthält.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.5.2025, 6 K 75/24, rechtskräftig.