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23.10.2025

Zahlungen ans Finanzamt: Lohnsteuerhilfe warnt vor neuer Stolperfalle

Die neue Verification of Payee (VoP)-Verordnung für Banküberweisungen führt bei Verbrauchern seit einigen Tagen zu Verunsicherung und Problemen. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern gaben einige Finanzämter bekannt, dass sie ein erhöhtes Aufkommen an Nachfragen wegen der Umstellung bei Überweisungen haben.

So seien beispielsweise bei der Bundesbank abweichende Kontonamen für die Finanzämter in Brandenburg im System hinterlegt. Zudem hätten – ziemlich zeitgleich mit der Umstellung bei den Banken – einige Finanzämter ihre Kontodaten geändert. Dies erschwere die Zahlungen an die betroffenen Finanzämter für Verbraucher.

Seit dem 09.10.2025 gelte die neue Verordnung der Europäischen Union. Diese verpflichte die Banken im Euro-Zahlungsraum dazu, bei SEPA-Überweisungen die IBAN des Zahlungsempfängers und den Empfängernamen abzugleichen und auf Übereinstimmung zu prüfen. In Sekundenschnelle gleiche die Bankensoftware die Daten ab und stelle das Ergebnis in Ampelform dar. Die grüne Ampel erscheint laut Lohnsteuerhilfe bei einer "Übereinstimmung" der Daten und löst die Überweisung aus. Die gelbe weise auf "kleinere Abweichungen" hin und die rote warne, dass es "keine Übereinstimmung" gibt, und könne die Zahlung blockieren.

Die Umsetzung der Neuregelung führe in der Praxis zu einigen Problemen. Denn unvollständige Namensangaben, unterschiedliche Schreibweisen oder Abkürzungen bei Firmennamen führten beispielsweise dazu, dass die Ampel kein grünes Licht gibt und die Überweisung nicht unmittelbar ausführt. Zwar, so die Lohnsteuerhilfe, könnten Verbraucher diesen Hinweis ignorieren und entscheiden, ihre Überweisung trotzdem durchführen, trügen aber infolgedessen das volle Risiko, falls es zu einem fehlerhaften Geldtransfer kommt und das Geld verloren geht. Mit der VoP-Verordnung solle sichergestellt werden, dass das Geld an die richtige Person überwiesen wird.

Aufgrund der Umstellung im Banking hätten manche Bundesländer einheitliche Empfängernamen für alle Finanzämter im Bundesland eingeführt. Das bedeute, dass ab sofort alle Zahlungen – egal an welches Finanzamt sie gehen – auf ein einziges zentrales Konto zu überweisen sind. Dazu sei ein neuer Empfängername zu nutzen. In Bayern laute er "Freistaat Bayern", in Berlin "Berliner Finanzämter", in Bremen "Landeshauptkasse Bremen" oder "Finanzamt Bremerhaven", in Hamburg "Steuerkasse Hamburg", in Rheinland-Pfalz "Finanzamt Idar-Oberstein", im Saarland "Finanzamt Saarlouis" und in Thüringen "Freistaat Thüringen«.

In allen anderen neun Bundesländern bleibe es bei dem Empfängernamen "Finanzamt" plus Ort, wie zum Beispiel "Finanzamt Frankfurt am Main". Entscheidend sei jedoch weiterhin immer die korrekte IBAN, sodass das Geld den richtigen Empfänger erreicht, unabhängig vom Empfängernamen.

Schnell würden die Zahlen der IBAN oft abgetippt und genauso schnell passierten Zahlendreher, warnt die Lohnsteuerhilfe. Daher sollte man sich für die Überweisung Zeit nehmen und die Daten auf ihre Richtigkeit hin prüfen, bevor die Überweisung freigeben wird. Was bisher unwichtig war, werde nun entscheidend: die exakte Bezeichnung des Empfängers. Diese stehe in der Fußzeile des Steuerbescheids. Jedoch sei oftmals nur die IBAN für die Zahlung angegeben. Der gültige oder neue Empfängername könne auf der Website des Finanzamts entnommen werden. Es lohne sich, dort nachzusehen.

Wer mit Vorlagen im Online-Banking arbeitet, sollte in seinen Vorlagen die Bezeichnung des Empfängers überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, damit künftig die Zahlungen wieder reibungslos laufen, rät die Lohnsteuerhilfe. Ein eindeutiger Verwendungszweck, wie die Steuernummer, das Aktenzeichen, die Steuerart und der Zeitraum, erleichterten die rasche Zuordnung der Zahlungen. Alternativ könne ein SEPA-Lastschriftmandat eingerichtet werden, sodass Zahlungsverpflichtungen immer fristgerecht eingezogen werden können.

Was den Zahlungsverkehr sicherer machen soll, könne bei Steuernachzahlungen unerwartete Folgen haben, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Denn Abweichungen beim Empfängernamen könnten Zahlungen verzögern. Dies könne bei Unternehmen zu Mahnbriefen und Mahngebühren führen. Auch Steuerzahlungen seien fristgebunden, sodass das Finanzamt bei einer verspäteten Nachzahlung Säumniszuschläge festsetzen könne.

Wird die Überweisung von Bank wegen blockiert oder siegt die Unsicherheit, auf ein falsches Konto zu überweisen, sollte der Vorgang dokumentiert werden. Das geht laut Lohnsteuerhilfe am besten mit Screenshots vom Zeitpunkt der versuchten Zahlung, von der VoP-Meldung und dem Bankprotokoll. Im Anschluss sollte das Finanzamt proaktiv über den fehlgeschlagenen Zahlungsvorgang informiert werden, wenn eine Fristüberschreitung droht. In begründeten Fällen könnten Finanzbeamte Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen nämlich erlassen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 21.10.2025