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23.10.2025

Steuerbescheide: Einspruch lohnt sich

Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Fehler entdeckt, sollte sein Recht auf Einspruch nutzen. Millionen Bürger machten davon jedes Jahr Gebrauch – größtenteils mit Erfolg, meldet der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Er verweist auf die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums zur Einspruchsbearbeitung 2024.

Im Jahr 2024 seien fast sechs Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern eingereicht worden. Mehr als zwei Drittel seien erledigt worden. Für Steuerpflichtige sei die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68 Prozent der bearbeiteten Verfahren sei dem Anliegen entsprochen worden, was zu einer Änderung der Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen geführt habe. Das zeigt laut BVL, dass sich der Aufwand eines Einspruchs auch weiterhin meist lohnt. Lediglich rund 14 Prozent der Einsprüche seien erfolglos gewesen oder hätten nur teilweise Erfolg gehabt. Zurückgenommen worden seien rund 18 Prozent der Einsprüche.

Die Zahl der unerledigten Einsprüche bleibt laut BVL mit über zehn Millionen Fällen außergewöhnlich hoch. Das führt der Verband vor allem auf die Einspruchswelle zu den Grundsteuerbescheiden 2023 zurück. Etwa 75 Prozent der unerledigten Verfahren seien derzeit ausgesetzt beziehungsweise ruhten. Das bedeute, die Fälle hätten nicht abschließend bearbeitet werden können, weil sie von Musterverfahren, offenen gesetzlichen Fragen oder schwebenden Gerichtsentscheidungen abhängen. Das Jahr 2023 war nach Angaben des BVL ein Ausreißer mit einem Rekordwert bei den Eingängen. 2024 habe sich die Lage zwar wieder normalisiert, doch die Altlasten wirkten noch nach. Trotz allem zeige die Entwicklung, dass die Finanzämter deutlich effizienter gewesen seien – denn die Zahl der bearbeiteten Einsprüche sei um elf Prozent gestiegen.

"Es lohnt sich, seinen Steuerbescheid gründlich zu prüfen und sich nicht von der Unübersichtlichkeit des Bescheids abschrecken zu lassen", rät BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. Zunächst schaue man, ob Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen stimmen. Beim Abzug der Werbungskosten sollten sämtliche Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten sollten nicht vergessen werden.

Trotz elektronisch übermittelter Daten schlichen sich mitunter Übertragungsfehler ein oder Zahlen würden versehentlich vertauscht beziehungsweise übersehen. Selbst wenn der Fehler nicht beim Finanzamt, sondern bei einem selbst lag, könnten vergessene oder fehlerhafte Angaben im Rahmen des Einspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids noch korrigiert werden.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 16.10.2025