29.08.2025
Die Umsätze der Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers können steuerbefreit sein. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).
Der Kläger ist Präventions- und Persönlichkeitstrainer. Er bietet unter anderem Konfliktpräventionskurse an Schulen an. Seine hieraus generierten Umsätze sah er als steuerfrei im Sinne des § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes alter Fassung an. Weil das Finanzamt dies anders sah, klagte er vor dem Finanzgericht. Nachdem er auch hier keinen Erfolg hatte, berief er sich im Revisionsverfahren zusätzlich darauf, dass sich die Steuerbefreiung aus Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ergebe.
Der BFH verwies die Sache zurück: Es komme eine Steuerbefreiung nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL in Betracht, weil die Präventionskurse des Klägers als "Erziehung von Kindern und Jugendlichen" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein könnten. Das FG müsse dann gegebenenfalls prüfen, ob der Kläger die für die Norm übrigen Voraussetzungen erfülle.
Daraufhin gab das FG der Klage statt und das Finanzamt legte Revision ein. Diese hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Das FG habe rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Umsätze des Klägers nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei sind, so der BFH. Die zwei kumulativen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm lägen hier vor. Bei den Tätigkeiten des Klägers habe es sich zum einen um eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL gehandelt. Zum anderen seien auch die personellen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt.
Der Präventionsunterricht des Klägers diene der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder und trage zur Willens- und Charakterbildung bei, habe das FG festgestellt. Selbstvertrauen, Selbstwertgefühl und Resilienz der Kinder sollen gestärkt werden. Damit, so der BFH, entsprächen die Präventionskurse dem Begriff der Erziehung als Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.04.2025, XI R 5/24