28.08.2025
Eine Arbeitgeberin überlässt ihren Arbeitnehmern Leasingfahrzeuge, vereinbart mit diesen aber zugleich, dass sie die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers übernehmen.
In einem solchen Fall, so das Finanzgericht (FG) Hessen, seien die Kfz wirtschaftlich den Arbeitnehmern zuzurechnen, sodass für den daraus für die Arbeitnehmer resultierenden Vorteil nicht die Ein-Prozent-Methode nach § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuwenden ist. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze (§ 8 Absatz 2 S. 1 EStG).
Im zugrunde liegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern keinen Dienstwagen gestellt habe. Sie habe mehrere Leasingverträge über Kfz geschlossen, um besonders günstige Konditionen zu erhalten. Diese habe sie dann an ihre Arbeitnehmer ungeschmälert weitergegeben, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin auch die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers übernommen hätten.
Die vergünstigten Leasingkonditionen führten zu einem geldwerten Vorteil im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG, so das FG. Diesen habe das Finanzamt Schätzungswege einheitlich mit 1,25 Prozent des Bruttolistenpreises besteuern dürfen.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 25.09.2024, 7 K 1869/19