Steuertipp: Freiwilligkeit befreit nicht von der Steuerpflicht
Hat der Betreiber eines Fitness-Studios in der Zeit, in der das Studio wegen der Coronapandemie geschlossen war, freiwillige Zahlungen erhalten, so sind diese als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt anzusehen. Das gelte auch dann, wenn der Fitnessstudio-Betreiber wegen der behördlichen Anordnung („Lockdown“) von der "vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit war". Die freiwilligen Beiträge gelten nicht als "Zuschuss", der nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen wäre. (FG Schleswig-Holstein, 4 K 41/22) - vom 16.11.2022