14.11.2025
Wenn ein Fehler im Grundsteuerwertbescheid entdeckt wird, auch nachträglich, besteht die Möglichkeit einer so genannten fehlerbeseitigenden Fortschreibung. Diese Korrektur könne vom Grundstückseigentümer beim Finanzamt jederzeit beantragt werden, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen.
Das Ziel sei, den Fehler rückwirkend zum Hauptfeststellungszeitpunkt zu korrigieren. Dabei sei es unerheblich, ob die fehlerhaften Angaben vom Eigentümer stammen oder durch eine ungenaue Übernahme der Daten durch das Finanzamt entstanden sind.
Ein Fehler kann laut BdSt verschiedene Ursachen haben – von falschen Tatsachenannahmen bis hin zur unzutreffenden Anwendung von Rechtsvorschriften.
Als Beispiel nennt der BdSt falsche Quadratmeterangaben bei der Wohnfläche – etwa, wenn Kellerräume fälschlicherweise zur Wohnfläche hinzugerechnet wurden. Es könne auch sein, dass Stellplätze bei der Eigentumswohnung fälschlicherweise mitberechnet wurden oder bei Eigentumswohnungen der falsche Miteigentumsanteil am Grundstück angegeben wurde.
Der Zeitpunkt, zu dem eine Fortschreibung steuerlich wirksam wird, ist laut BdSt gesetzlich klar geregelt. Eine Korrektur zugunsten des Eigentümers wirke rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Bei Korrekturen zugunsten des Finanzamts (höherer Grundsteuerwert) sei der Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 12.11.2025