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19.10.2021

Vertragsbeziehungen: Können Teilnahmebefugnis eines Gemeindebediensteten an Außenprüfung entgegenstehen

Wenn eine Gemeinde und ein Steuerpflichtiger in Vertragsbeziehungen zueinander stehen, kann dies der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung entgegenstehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Das beklagte Finanzamt hatte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Außenprüfung unter anderem wegen Gewerbesteuer angeordnet. In der Prüfungsanordnung teilte es dazu mit, dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung durch einen Gemeindebediensteten nach § 21 Finanzverwaltungsgesetz Gebrauch mache.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, durch die Anordnung der Teilnahme des Gemeindebediensteten bestehe die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses. Denn sie unterhalte mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. Da die Außenprüfung während des streitigen Verfahrens beendet wurde, führte die Klägerin es als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Teilnahmeanordnung sei rechtswidrig. Dabei sei die Klage aufgrund konkreter Wiederholungsgefahr – nämlich einer anstehenden Folgeprüfung mit vorgesehener erneuter Teilnahmeanordnung – als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Der Teilnahmebefugnis der Stadt stehe im konkreten Fall der Schutz des Steuergeheimnisses der Klägerin entgegen. Die Klägerin und die Stadt ständen sich nämlich nicht lediglich als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüber, sondern unterhielten auch Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes keine solchen Sicherungsmaßnahmen enthalten habe, sei sie rechtswidrig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 25/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2021, 7 K 656/18 AO, nicht rechtskräftig